AGB für Geschäftskunden Verträge (nicht für Onlineshop Bestellungen)
Vertragsgrundlage für alle Geschäfte zwischen der Buchmüller 3D GmbH  und Auftraggebern (Gewerbetriebe, Freiberufler, Vereine, Einrichtungen der öffentlichen Hand),  sind unsere AGB, welche Sie zusammen mit einem Angebot erhalten. Wir erstellen keine Angebote für und liefern nicht an private Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

Für direkte Bestellungen über unseren an dieser Homepage angeschlossen Onlineshop gelten unsere Onlineshop AGB. Siehe hier.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden Verträge
Vertragsgrundlage für alle Geschäfte zwischen der Buchmüller 3D GmbH im nachfolgenden „Lieferant“ genannt und Auftraggebern (Gewerbetriebe, Freiberufler, Vereine, Einrichtungen der öffentlichen Hand), nachfolgend „Besteller“ genannt, sind die folgenden AGB. Die im Text genannten Werktage sind die Wochentage von Montag bis Freitag, ohne Feiertage.

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1. Vertragsbedingungen

(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Buchmüller 3D GmbH nachfolgend Lieferant genannt und Auftraggebern, nachfolgend Besteller genannt, liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich seitens des Lieferanten bestätigt werden.

2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge der Besteller, auch wenn sie mündlich, per Telefonat oder persönlich im Termin, per e-mail und Fax erfolgen, auch dann, wenn der Lieferant auf seine AGB nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.

2. Angebot, Muster

(1) Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeiten sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis und Fixtermin angegeben ist. Freibleibende Angebote können im erforderlichen Fall mit bis zu 15% Aufschlag auf den Gesamtpreis und ohne vorherige Mitteilung der Erfordernis abgerechnet werden. Bei einem erforderlichen Aufschlag in Höhe von 15,01% -20% muss der Lieferant vor weiteren Arbeiten den Besteller hierzu informieren. Ab einem Aufschlag von 20,01% kann der Besteller, wenn er dieses verlangt, vom Auftrag zurücktreten. Das bis dahin gefertigte Produkt oder die erbrachten sonstigen Leistungen muss vom Besteller in dem bis zu diesem Zeitpunkt fertig gestellten Zustand übernommen werden. Hierzu ist eine entsprechende Abrechnung oder Verrechnung erforderlich, welche den aktuellen Wert und ggf. geleistete Vorauszahlungen berücksichtigt.

(2) Insofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind, im Fall der nicht erfolgten Fertigstellung des Werkes aufgrund des unter Punkt 2.1 genannten, Schadenersatzansprüche des Bestellers jeglicher Art ausgeschlossen, des weiteren ist der Lieferant nicht haftbar zu machen für evtl. Mehrkosten aufgrund der Fertigstellung des Werkes durch Dritte.

(3) Soweit nichts anderes angeboten oder vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand und sind netto in EUR zzgl. Mehrwertsteuer angegeben. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und Konzepten, behält sich der Lieferant das Eigentums – und Urheberrecht vor. Die Angebote dürfen Dritten, insbesondere unseren Wettbewerbern gemäß UWG nicht zugänglich gemacht werden. Für Muster, Skizzen und Entwürfe, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag zur Realisation des Anfragegegenstandes nicht erteilt wird. Das Eigentum an den Mustern, Entwürfen und Plänen geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über, nicht jedoch das Urheberrecht. Werden Muster ggf. kostenlos zur Verfügung gestellt, sind diese, nach Begutachtung und max. innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt, für den Lieferanten kostenfrei zurück zugeben / zu senden. Der Versand muss als versichertes Paket erfolgen. Werden diese Muster auch nach Erinnerung nicht zurück gegeben, behält sich der Lieferant vor, diese angemessen abzurechnen.

(4) Bei Werbeanlagen, auch wenn diese einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: Schaltungen, Zeitschaltuhren, elektrischer Anschluss an das Netz, elektrische Zuleitungen zur Anlage, Gerüstbau-, Maurer-, Maler-, Fundament-, Abdichtarbeiten. Notwendige Hebewerkzeuge, Hubwagen, Kräne und Arbeitsbühnen sind vom Besteller zu stellen / anzumieten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Besteller hat für die notwendigen Genehmigungen und Absperrungen im Fall öffentlicher Flächennutzung für Gerüste und Arbeitsbühnen selbst zu sorgen und die Kosten hierfür zu tragen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Übernimmt der Lieferant oder ein Nachunternehmer von diesem diese Leistung und Bereitstellung der Gerätschaften, werden die anfallenden Kosten nach Aufwand abgerechnet. Eine vorausgehende Kostenschätzung ist unverbindlich.

3. Bestellung, Auftragsbestätigung, Stornierung

(1) Die Bestellung wird erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Änderungen sind vom Besteller unverzüglich schriftlich dem Lieferanten bekannt zugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Werden Änderungswünsche erst nach Produktionsbeginn bekannt und sind diese dann (noch) technisch machbar, dieses betrifft auch die Dateibearbeitung, hat der Besteller die ggf. anfallenden Mehrkosten zu tragen.

(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem ersten Werktag nach dem Tag, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist (freigegebener Korrekturabzug), sowie eine vereinbarte Anzahlung oder Vorkasse eingegangen ist, und ggf. die Erteilung notwendiger Genehmigungen von dritter Seite vorliegen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel, Pandemie Ereignisse, Behinderungen in der Lieferkette) sowie Behinderung der Verkehrswege und im Fall der Beauftragung von Montagen im Außenbereich ggf. auch die Wetterbedingungen, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Kooperationspartner / Nachunternehmer eintreten.

(4) Änderungen der technischen Ausführung, die keine Verschlechterung oder Wertminderung darstellen, und technisch bedingt notwendig werden, bleiben vorbehalten.

(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Der Lieferant geht davon aus, dass eine rechtsgültige Baugenehmigung vorliegt oder nicht notwendig ist. Für etwaige Konsequenzen aufgrund nicht erteilter oder nicht eingeholter Genehmigungen seitens des Bestellers, haftet der Lieferant in keinem Fall. Auf Wunsch / auf Anfrage, sowie nach Auftragserteilung, stellt der Lieferant gegen Rechnung den notwendigen Bauantrag, bzw. stellt die hierfür notwendigen Unterlagen dem Besteller zur Verfügung. Die dafür erforderlichen Infos, Fotos und amtlichen Unterlagen müssen vom Besteller vor Ort beschafft werden. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beantragt wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Der Antrag wird im Namen und für Rechnung des Bestellers gestellt. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten für den Entwurf und ggf. Antrag unabhängig davon geltend machen bzw. der Betrag für eine vorab abgerechnete Leistung hierfür wird nicht zurück erstattet. Soll eine Werbeanlage bereits vor dem positivem Bescheid der Baubehörde oder anderer Beteiligter auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers in Produktion gehen und die Genehmigung nicht erteilt werden, ist der Besteller verpflichtet, die bis dahin erbrachten Voll- oder Teilleistungen inkl. Warenkosten, welche bis zum Tag der schriftlichen Information in Sachen nicht erteilter Genehmigung seitens des Bestellers, vom Lieferant erbracht worden sind, vollumfänglich zu bezahlen.

(6) Notwendige Änderungen an der geplanten Ausführung aufgrund behördlicher Auflagen gelten als kostenpflichtige Auftragserweiterung.

(7) Bei Vorkasse oder Teilvorkasse Vereinbarung wird mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten eine entsprechende Rechnung als PDF Dokument übermittelt. Diese Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Der Produktionsbeginn liegt unabhängig von dem Zahlungseingang auf die genannte Rechnung im Ermessen des Lieferanten, dieser kann sofort oder erst nach Zahlungseingang und innerhalb der genannten Lieferzeit mit der Erstellung ggf. benötigter Vorlagen / Dateien oder auch der Produktion beginnen, ebenso die benötigten Materialien einkaufen oder zum Teil bearbeiten.

(8) Mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung mit oder ohne Rechnungsanhang des Lieferanten kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Tritt der Besteller schriftlich von diesem zurück oder wird eine gestellte Vorkasse- / oder Teilvorkasserechnung auch nach Erinnerung seitens des Lieferanten nicht ausgeglichen, kann der Lieferant vom Kaufvertrag mittels Stornierung / Stornorechnung zurück treten, in dem Fall steht dem Lieferanten ein Aufwands- und Schadenersatz zu. Die Entschädigungshöhe ergibt sich nach freiem Ermessen des Lieferanten wie folgt:

a) nach Fertigungsstand und gemäß dem bis dahin entstandenen, belegbaren Aufwand an Arbeitszeiteinsatz und dem Materialeinsatz

b) als Pauschale in Höhe von 15%-20% des netto Auftragswertes für entgangenen Gewinn

c) bei Auftragswerten unter 500,- EUR netto eine mindest Pauschale von 100,- EUR netto, vorbehaltlich der Geltendmachung höherer Kosten im Einzelnachweis.

d) die Weiterberechnung des Entschädigungsaufwands eines Vorlieferanten zzgl. einer angemessenen eigenen Aufwandsentschädigung des Lieferanten.

Als Nachweis für das unter 8.a Genannte genügt seitens des Lieferanten eine schriftliche Aufstellung zu Zeitaufwand und Materialeinsatz zum Warenverkaufswert. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen geringer angefallenen Aufwand nachzuweisen.

4. Montage

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können, dieses stellt die Basis für die überschlägigen Montagekosten in Angeboten des Lieferanten dar. Kommt es zu Verzögerungen welcher der Lieferant nicht zu vertreten hat, sind die dabei entstehenden Mehrkosten von dem Besteller zu tragen.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sein sollten, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände, Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand aufgrund z. B. nicht vorhersehbare örtlicher Bedingungen erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeitszeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs.4) können vom Lieferanten, nach vorheriger Absprache mit dem Besteller, im Namen und auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

(4) Der Lieferant ist grundsätzlich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zur Beauftragung eines Nachunternehmens sowohl für die Montage als auch für die Produktion berechtigt. Die Erfüllung evtl. erforderlicher Auflagen werden, insofern verpflichtend, auch von Nachunternehmen eingefordert.

5. Lieferung, Versand und Abnahme

(1) Der Versand mit Paketdiensten, Kuriere und Speditionen, oder der Transport der Waren mit Fahrzeugen des Lieferanten, eines Vorlieferanten oder Nachuntermehmers, erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn die Versand- und Transportkosten nicht separat in den Angeboten und Rechnungen des Lieferanten ausgewiesen sind, und auch wenn eine Transportversicherung seitens des Lieferanten abgeschlossen wurde. Als Gefahr gilt der Verlust, der Untergang, die verzögerter Anlieferung aufgrund Verkehrshindernisse oder vorübergehendes abhanden kommen der Ware, und die Beschädigung der Ware aufgrund Transportschäden, und die durch diese Umstände verursachten Folgeschäden, welche nicht durch die Versicherung auf den Warenwert abgedeckt werden können.

Der Gefahrenübergang beginnt mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen oder mit Beladung eines Firmen eigenen Fahrzeugs des Lieferanten oder Vorlieferanten sowie Nachunternehmen.  In Zusammenarbeit mit dem Besteller, für die erforderliche Dokumentation, wird sich der Lieferant im Fall eines Versandschaden, um die Abwicklung mit dem Transportunternehmen oder der Versicherungsgesellschaft kümmern. Für die entstehenden Verzögerungen, für die Abwicklung sowie für eine Reparatur oder Neuanfertigung der Ware, haftet der Lieferant nicht.

(2) Wird im Angebot des Lieferanten der Gesamtpreis ohne separaten Ausweis, also  „inklusive versicherter Versand“ angegeben, sind die Kosten für eine Transportversicherung enthalten und diese werden vom Lieferanten übernommen.

(3) Werden die Produkte durch den Lieferanten montiert / angebracht, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Arbeiten verpflichtet. Die Abnahme hat vom Besteller als Firmeninhaber selbst oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu erfolgen. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme innerhalb 5 Werktage durchzuführen. Ist bei der Abnahme die Anwesenheit des Lieferanten erforderlich und am Tag der Montage war diese durch Verhinderung seitens des Bestellers nicht möglich, sind die zusätzlichen Lieferanten Kosten für einen Vorort Termin zur Abnahme vom Besteller zu tragen. Hierzu gehören der Zeitaufwand für An-und Abfahrt sowie für die Abnahme selbst, zzgl. Fahrtkosten (KM Geld) für Hin-und Rückfahrt und ggf. Spesen und Übernachtungskosten.

(4) Wird die Ware nicht vom Lieferanten montiert und statt dessen versendet, gilt die Abnahme der Ware ohne weiteres schriftliches Protokoll als erbracht, wenn die Ware entgegen genommen wurde, und nicht innerhalb von 5 Werktage nach Erhalt der Ware im Fall von offensichtlichen Mängel eine schriftliche Mängelanzeige mit Beschreibung und Fotobelegen erfolgt ist.

(5) Abholung: versandfertige oder montagefertig gemeldete Ware die vom Besteller nicht innerhalb von 5 Werktage abgeholt wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Die Lagergebühr richtet sich nach der Größe der Ware und der Dauer der Lagerung und wird tageweise abgerechnet. Die Rechnungsstellung für die Ware erfolgt unabhängig von der verzögerten Übernahme zeitnah nach der Meldung der Fertigstellung.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen.

(2) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten und / oder rechtskräftig ist.

(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- u. Inkassokosten zu ersetzen. Der Zinssatz beträgt mindestens 5% p.a. über dem Basiszinssatz. Dem Lieferanten ist vorbehalten, im Fall höheren und nachweislich selbst entstandenen Zinskosten einen höheren Zinssatz als den oben genannten geltend zu machen.

(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nicht berechtigt Zahlungen entgegen zunehmen. Zahlungen in Bar sind sind nicht möglich, daher muss bei einer ggf. vereinbarten Warenabholung, insofern möglich,  die Zahlung bei Vorkasse oder Teilvorkasse Bedingungen , vor dem Abholtermin per Überweisung eingegangen sein.

(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens gem. Punkt 3 (7.1 a bis d) zu verlangen.

(6) Ist Vorkasse oder Teilvorkasse vereinbart, sowie eine Auftragsbestätigung und Rechnung erstellt worden, und leistet der Besteller hierauf auch nach Erinnerung nicht oder nicht fristgerecht die erforderliche Zahlung, und tritt der Besteller, insofern rechtlich möglich, nicht innerhalb einer ggf. gesetzlichen Frist vom Kaufvertrag schriftlich zurück, ist der Lieferant berechtigt, vom Kaufvertrag zurück zu treten, die Rechnung zu stornieren und eine Entschädigung gemäß dem unter Punkt 3 (7.1 a bis d) genannten zu berechnen.

(7) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt bei Vorkasse- oder Teilvorkasse Vereinbarungen erst ab dem Folgewerktag nach dem Tag des Zahlungseingangs auf das Konto des Lieferanten. Eine vorgezogene Lieferung bleibt dem Lieferanten überlassen, es sei denn, dieses ist seitens des Bestellers nicht gewünscht und wurde schriftlich vereinbart.

(8) Bürgschaften: wird die Stellung einer Bankbürgschaft für Vorkasse- und / oder Teilvorkassebeträge gewünscht, kann diese, bei erreichen bestimmter Mindestbeträge, von dem Lieferanten veranlasst werden. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen in der Auftragsabwicklung gehen zu Lasten des Bestellers im Sinne von Verlängerung der genannten Lieferzeiten. Die Kosten der Bürgschaft trägt der Lieferant. Wird vom Lieferanten gegen offene Rechnung oder offene Teil- und Restbeträge geliefert, kann dieser vom Besteller für diese Beträge ebenfalls eine Bürgschaft, ausgestellt von einer Bank des Bestellers, verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Bürgschaften sind sofort nach Vertragserfüllung zurück zu geben.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Waren und Dienstleistungen des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers oder der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

(5) Be – und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

8. Transportschaden, Mängelrüge und Haftung

(1) Transportschäden sind dem Lieferanten, sowie dem Spediteur oder Paketdienst, als Frachtführer, unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar direkt beim Eingang der Ware am Bestimmungsort. Wird gegenüber dem Frachtführer eine sogenannte reine Quittung geleistet, kann ein offensichtlicher Schaden, weil an der Verpackung erkennbar, nicht mehr als Versicherungsschaden anerkannt werden. Verdeckte Transportschäden, welche erst bei dem Auspacken ersichtlich werden, sind nach Möglichkeit sofort oder innerhalb von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von 5 Werktagen, uns und wenn bekannt, dem jeweiligen Transportunternehmen schriftlich zu melden. Die Verpackung ist für eine ggf. erforderliche Prüfung aufzubewahren und eine Weiterbearbeitung oder der Weiterverkauf der Ware ist zu unterlassen. Der Schaden muss schriftlich mit Beschreibung und mit Fotos dokumentiert werden. Die Fotos müssen auch Schadensdetails zeigen (Zoomaufnahmen), eine ausreichende Auflösung und Schärfe besitzen, sowie den Auspackvorgang nachvollziehbar dokumentieren.

(2) Beschädigungen an der Ware aufgrund unsachgemäßes Auspacken und / oder Handhabung, welche von dem Besteller oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, gelten nicht als Mangel und ein Versicherungsschutz besteht hierfür nicht.

(3) Der Lieferant haftet nicht für Versandschäden jeder Art, ebenso nicht für die Auswahl des Frachtführers. Ein Haftungsausschluss ist nicht möglich, wenn per Begutachtung nachgewiesen wird, dass die Verpackung nicht ausreichend oder nicht ordnungsgemäß war.

(4) Mängel an der Ware  sind sofort, spätestens innerhalb 5 Werktage ab dem Empfangstag dem Lieferanten schriftlich zu melden. Hierzu ist eine genaue Beschreibung sowie eine fotografische Dokumentation erforderlich. Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortige Einstellung etwaiger Bearbeitung, Montage oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, auf Wandlung des Vertrages.

4.1) Grundsätzlich gilt eine Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB seitens des Bestellers als vereinbart, eine anders lautende Formulierung in Einkaufsbedingungen, auch wenn wir diese in den anderen Punkten akzeptieren, oder der Ausschluss dieser Pflichten ist ausgeschlossen.

(5) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, insoweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.

(6) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.

(7) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübertragung auf den Besteller, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist oder die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.

(8) Material- oder fertigungsbedingte Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mangelrüge. Ebenso stellen geringe Farbtonabweichungen keine Mangel dar, insbesondere bei RGB, CMYK, Hexwerte, bestehen technisch bedingt keinerlei Verbindlichkeiten und auch stärkere Abweichungen stellen dabei keinen Mangel dar. Die Qualität der Ausführung in Sachen Oberflächengüte, Glanzgrad, Pass- und Formgenauigkeit, Fugen,- Schweiß- und Klebenähte, hängt vom gedachten Einsatzzweck und den technischen Möglichkeiten ab.

(9) Insofern keine Norm herangezogen wird oder herangezogen werden kann, gilt für die Qualitätsbeurteilung nach optischen Gesichtspunkten das unter Punkt 11 aufgeführte.

9. Gewährleistung 
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht gilt folgende Gewährleistung :

(1) Der Lieferant übernimmt eine Gewährleistung für LED Leuchtmittel unter Zugrundelegung einer Betriebsdauer von durchschnittlich max.12 Stunden täglich, die vom Besteller im Gewährleistungsfall nachgewiesen werden muss. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der elektrische Anschluss und die Verbindung von beleuchteten Einzelbuchstaben oder anderen Werbemittels mit elektrischen Bauteilen, von dem Besteller selbst oder von einem von ihm beauftragten, nicht qualifizierten Dritten erfolgen und hier ein Fehler im Anschluss erfolgt ist (z.B. falscher Polanschluss) und dieses einen Schaden nach sich zieht. Alle elektrischen Anlagen sollten grundsätzlich von einem örtlichen Elektrofachbetrieb an das Netz angeschlossen werden. Ebenso ist eine Gewähr ausgeschlossen, wenn an der Anlage Veränderungen durch den Besteller oder Dritte vorgenommen werden.

(2) Der Lieferant gewährt für von ihm gelieferte Anlagen und Produkte, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, und die Waren und Produkte nicht zu den weiter unten ab Punkt 9.3 bis 9.5 genannten gehören, folgendes: 12 Monate Gewährleistung, wenn der Besteller ein gewerbliches Unternehmen, Freiberufler, zur öffentlichen Hand gehört, oder eine anderweitige Organisation ist. Die Beweislast für einen Mangel richtet sich nach dem BGB.

(3) Klebefolien sind, wenn sie nicht durch den Lieferanten montiert wurden, nach Anbringung durch den Besteller oder eines Dritten, außerhalb jeglicher Gewährleistung was die Haftkraft und Klebedauerhaftigkeit anbelangt, da der Lieferant nicht beurteilen kann ob diese fachgerecht angebracht wurden, ansonsten gilt das unter 9.2 genannte.

(4) Ausgenommen von der Gewährleistung sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Leuchtmittel wie Halogenspots, Leuchtstoffröhren, Kompaktleuchtstofflampen, Hochdruckdampflampen, sowie elektrische Verschleißteile wie Kondensatoren, Starter, Vorschaltgeräte, Zeitschaltuhren, Fotozellen, Dimmer, RGB Steuergeräte, Motoren, Signalgeber und Transformatoren. Ausgenommen davon sind Transformatoren für LED und LED Module, auf diese besteht eine Gewährleistung von 12 Monate, wenn keine darüber hinausgehende Hersteller Garantie in den Angeboten angegeben ist.

(5) Werden Folienbeschriftungen vom Lieferanten geliefert und aufgeklebt gilt eine Gewährleistung von 12 Monate bei Verklebung auf Schaufenster, Schildträgern, 3D Buchstaben und sonstigen glatten, nicht porigen, nicht saugenden Untergründen. Bei Verklebung auf Fahrzeugen, insofern die Folie auf den dem Scheibenwischer ausgesetzten Flächen geklebt wird, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Fahrzeugen ist die Voraussetzung für eine Gewährleistung, dass der Lack vollständig durchgetrocknet ist. Die erweiterten AGB speziell für Fahrzeugbeschriftungen sind zusätzliche Grundlage für jeden Vertrag zur Fahrzeugbeklebung. Nach Einsatzzeit können ggf. nach dem Entfernen der Folien sogenannte Geisterbilder zurück bleiben, ebenso ggf. Kleberreste welche mittels Reiniger beseitigt werden müssen. In den Angeboten des Lieferanten sind die Kosten für die Entfernung der Folien und die ggf. erforderliche Kleberreste Entfernung nicht enthalten. Für den hierbei entstehenden Aufwand und die ggf. möglichen Geisterbilder kann der Lieferant nicht haftbar gemacht werden.

6) Kennzeichnungsschablonen unterliegen einer dem Lieferanten unbekannten Anzahl von Reinigungsvorgängen, verwendeten Reinigungsmittel und Reinigungsarten. Daher ist eine Gewährleistung ausgeschlossen im Fall von Versprödung und Ab- und Einreißen bei Karton-, PET-, PVC- oder Silikonschablonen.

(7) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Mängel aufgrund von nicht fachgerechter, Besteller seitiger Montage oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(8) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen sind hierbei die ggf. erforderlichen Kosten für Besichtigung, Demontage, Montage, sowie die An- und Abfahrten sowie ggf. anfallenden Spesen, in dem Fall, wenn der Lieferant oder ein von Ihm beauftragtes Nachunternehmen die Ware nicht selbst montiert hat.  Im Fall Montage durch den Lieferanten oder Nachunternehmen: etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert des gesamten betreffenden Anlageteils vom Lieferanten übernommen. Bei allen Waren welche per Versand ohne Montage geliefert und verkauft wurden, gilt im Fall von Gewährleistungsansprüchen das „bring in“ System, dass heißt, die mangelhafte Ware muss uns, ausreichend verpackt, idealerweise in der Originalverpackung, versandfertig bereitgestellt werden. Die Versandkosten trägt der Lieferant, welcher die Abholung der Ware durch Spedition oder Paketdienst organisiert.

(9) Nach Mangelbeseitigung wird das Produkt, im Fall von Versandware ohne Montage, dem Besteller kostenfrei zu gesendet. Der zeitliche Aufwand und Kosten für Ausbau / Abbau und nachfolgende notwendige Montage / Einbauzeit vor Ort gehört nicht zum Umfang der Gewährleistung und werden vom Lieferanten nicht erstattet.

(10) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten eingebaute Betriebsgeräte oder geliefertes Zubehör Besteller seitig verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen und Produkte von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut / montiert oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem auch dann, wenn ein vom Lieferanten nicht schriftlich autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

9.1 Garantien

(1) Insofern über eine Gewährleistung hinaus Garantien eingeräumt werden, ist dieses dem Angebot entnehmbar. Garantien beziehen sich auf Bauteile von Hersteller welche eine solche einräumen und sind demgemäß Hersteller Garantien und immer als bring in“ System, dass heißt, die mangelhafte Ware, bzw. der betroffene Teil davon, muss uns, ausreichend verpackt, idealerweise in der Originalverpackung, versandfertig bereitgestellt werden. Die Versandkosten trägt der Lieferant, welcher die Abholung durch Spedition oder Paketdienst organisiert.

(2) Der zeitliche Aufwand und Kosten für Ausbau / Abbau und nachfolgende notwendige Montage / Einbauzeit vor Ort gehört nicht zum Umfang der Garantien und werden vom Lieferanten nicht erstattet.

10. Ablauf Projekte, UrHG, Entwürfe, Referenzen

(1) Für Produkte und Anlagen, für die dem Lieferant keine Entwürfe und Ausführungspläne seitens des Bestellers vorgelegt werden und diese für ein Angebot und zur Realisation notwendig sind, gilt folgendes: Alle vom Lieferant zu erstellenden Konzeptionen, Entwürfe und Ausführungspläne sind kostenpflichtig. Sollten keine Vorgaben bestehen und die Machbarkeit einer Idee des Bestellers erst geprüft und entwickelt werden, als Voraussetzung für eine Kostenkalkulation / eines Angebots, wird das Projekt in Phasen abgewickelt. Hierbei ist die 1. Phase die kostenpflichtige Konzeption und Erstentwurf, für welche ein Angebot erfolgt. Hierbei wird Vorkasse vereinbart. In der 2. Phase werden nach Abstimmung und Freigabe des Entwurfs ein überschlägiger Realisiationspreis, welcher sich an die Budgetvorstellung des Bestellers orientiert, ermittelt und die Kosten für die Ausführungsplanung angeboten, auch hierfür ist Vorkasse vereinbart. Nach vorliegen der Ausführungsplanung kann ein konkretes Realisationsangebot erstellt werden. Nach Annahme und Klärung aller Details erfolgt die Produktion. Bei längeren Bearbeitungszeiten erfolgen Zwischenstandsmeldungen. Sollte es für den Lieferanten nicht zur Beauftragung der Realisation kommen, kann der Besteller die voll bezahlten Pläne anderweitig verwenden und Dritte mit der Produktion beauftragen.

(2) Der Lieferant bleibt gemäß UrHG der Urheber seiner Entwürfe und Pläne, es werden lediglich Nutzungsrechte verkauft. Im Fall der nicht vorliegenden Gestaltungshöhe der Entwürfe für einen urheberrechtlichen Schutz, gilt unabhängig davon, das Urheberrecht als Basis der Beauftragung als vereinbart.

(3) Im Fall der Nichtnutzung der Entwürfe und Pläne seitens des Bestellers, welche nicht auf einem Mangel an den Entwürfen und Plänen zugrunde liegt, besteht die Pflicht zur Kostenübernahme weiterhin, bzw. es steht dem Besteller keine Rückerstattungen des Honorars zu. Ein Mangel liegt nur vor, wenn gemäß der Planung das ggf. schriftlich vereinbarte Budget für die Realisation um mehr als 20% bei Volumen über 10.000 EUR netto, um mehr als 30% bei Volumen von 1.000 bis 9.999,- EUR netto, um mehr als 40% bei Volumen unter 999,- EUR netto überschritten wird oder die bestehenden Vorgaben des Bestellers in Sachen der Farben, Formate, Materialien, Typo und ein ggf. bestehendes Corporate Design nicht berücksichtigt wurden. Mängelrügen aufgrund von persönlichen, subjektiven Geschmacksbeurteilungen sind ausgeschlossen, wenn diese Anforderungen nicht vor Arbeitsbeginn konkret schriftlich festgehalten wurden.

(4) Eine Nutzung der Entwürfe und Pläne ohne Honorarausgleich ist nicht gestattet. Im Fall von Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe für jeden nachgewiesenen Fall in Höhe von dem 5-fachen im Angebot ausgewiesenen Regelhonorar als vereinbart, mindestens jedoch 2.500,- EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer, je nachdem welcher Betrag höher ist.

(5) Der Lieferant kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, seine gelieferten Produkte in jeder Zustandsfase inklusive und soweit möglich, in der Anwendungssitutation oder am Montageort fotografieren und die Abbildungen für seine eigenen Referenzen nutzen und in Drucksachen und Online veröffentlichen.

(6) Für veröffentliche Anwendungsfotos in Innenräumen des Bestellers bedarf es der Genehmigung seitens des Bestellers. Muss nach Fertigstellung und Lieferung ein bestimmtes Zeitfenster bis zur ersten Veröffentlichung als Referenz eingehalten werden, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Ohne eine solche Vorgabe und Vereinbarung kann dieses nach freiem Ermessen des Lieferanten erfolgen. Zeigen Aufnahmen in Räumlichkeiten des Bestellers mehr als die gelieferte Ware selbst, hat der Besteller das Recht, vor der Veröffentlichung die Aufnahmen zu begutachten und kann verlangen, das diese entweder nicht oder nur bearbeitet veröffentlicht werden. Die Bearbeitung der Aufnahme muss in dem Fall durch Beschnitt oder Maskierung / Freistellung dann so erfolgen, dass nichts mehr von dem sichtbar ist, was einer Veröffentlichung im Wege steht. Den Aufwand hierfür trägt der Lieferant.

(7) Werden dem Lieferanten vom Besteller oder eines von diesem beauftragten Dritten Anwendungsfotos überlassen, hat der Fotograf auf Wunsch das Recht auf Nennung im Fall einer Veröffentlichung. Nutzungshonorare für Fotoaufnahmen der Lieferantenprodukte in der Anwendung oder am Montageort fallen für den Lieferanten nur an, wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurden.

11. Qualitätsrichtlinien

(1) Für alle Lieferungen gelten die nachfolgenden Richtlinien in Punkto Qualitätsanforderungen als verbindlich vereinbart, insofern nicht anderes im Vorfeld einer Beauftragung schriftlich vereinbart wurde. Bei einer optischen Beurteilung wird davon ausgegangen, dass diese grundsätzlich ohne optische Hilfsmittels, wie Lupen oder Ferngläser stattfindet.

(2) Produkte für die Montage oder Aufstellung in Innenräume: eine optische Güte- und Beschaffenheitsbeurteilung bedarf eines mindest Betrachtungsabstandes von dem 1,5-fachen der diagonalen Abmessung des Produkts, mindestens jedoch 1 m, je nach dem welcher Wert höher ist. Kleine Unregelmäßigkeiten wie zum Beispiel geringfügige Staubeinschlüße, Struktur- und Formkonturabweichungen, unebene Lackoberflächen und minimale Lackläufer an schwer zu erreichenden / ungünstig zu lackierenden Stellen, leichte Abzeichnung von Verbindungsstellen (z.B. durch das Punktschweißen), sind unterhalb dieser Betrachtungsabstandsgrenze keine Mängel.

(3) Produkte für die Montage oder Aufstellung in Außenbereiche: eine optische Güte- und Beschaffenheitsbeurteilung bedarf eines mindest Betrachtungsabstandes von dem 2,5-fachen der diagonalen Abmessung des Produkts (wenn dieser Diagonalwert max. 3 m ist), mindestens jedoch 2 m, je nach dem welcher Wert höher ist, oder dem 1,5-fachen der diagonalen Abmessung des Produkts (wenn dieser Diagonalwert gleich oder größer als 3,01 m ist), mindestens jedoch 3 m, je nach dem welcher Wert höher ist. Kleine Unregelmäßigkeiten wie zum Beispiel geringfügige Staubeinschlüße, Struktur- und Formkonturabweichungen, unebene Lackoberflächen und minimale Lackläufer an schwer zu erreichenden / ungünstig zu lackierenden Stellen, leichte Abzeichnung von Verbindungsstellen (z.B. durch das Punktschweißen), sind unterhalb dieser Betrachtungsabstände keine Mängel.

(4) Folienverklebungen können Staubeinschlüße enthalten, insbesondere bei ungünstigen staubhaltigen Umgebungen wie bei Innenräumen welche noch den Status einer Baustelle haben, bei Kunststoffträgern welche eine statische Aufadung haben, oder im Außenbereich mit Verkehrsbelastung. Dieses ist kein Mangel.

5) Folienverklebungen können Luftblasen enthalten, insbesondere bei ungünstigen Temperaturverhältnissen mit Temperaturen am Untergrund und / oder in der Luft von über 30° Grad. Diese werden mittels aufstechen so weit wie möglich entfernt, kleinere Blasen können jedoch ggf. bestehen bleiben oder ziehen sich erst nach 1-2 Wochen raus. Dieses ist kein Mangel.

6) Folienbuchstaben und Folienlogos welche mit Übertragungsfolie zur Verklebung / Montage in Eigenleistung geliefert werden, sollten, je nach Folientyp und zu beklebender Untergrund, innerhalb 2-5 Tage aufgeklebt werden, damit sich der Sandwich aus Folienplott und Übertragungsmedium gut voneinander trennt. Nach dieser Empfehlungsfrist kann ein Foliensandwiches unter Umständen nicht mehr einwandfrei getrennt werden, insbesondere wenn der Trägeruntergrund nicht völlig glatt ist, oder eine saugende Oberfläche hat. Dieses ist kein Mangel.

7) Foliendrucke und Direktdruckverfahren mittels CMYK Digitaldruck können geringfügige Farbabweichungen gegenüber Referenzkarten aufweisen, sowie technisch bedingt stärkere Abweichungen gegenüber Darstellung am Monitor, welche keine Referenz darstellen. Beides ist kein Mangel.

(8) Bei mit selbstklebenden Folien hinterklebten transparenten Trägern (Glas oder Kunststoff), wie Scheiben, Schilder, Freiformzuschnitten, Buchstaben und Logos, diese Folien uni durchgefärbt oder mit Digitaldruck versehen, kann es zu sogenanntem „Silvering“ kommen, das sind Microluftbläßchen welche nur bei nächster Betrachtung erkennbar sind. Dieses ist kein Mangel.

9) Farbmischungen aus Dispersionsfarben und ähnlichen wässrigen Systemen können technisch bedingt Abweichungen gegenüber Farbkarten aufweisen, bei RAL-Klassik Referenzen weniger ausgeprägt als bei anderen Referenzsystemen (wie z.B. Pantone, insofern mischbar). Gleiches gilt für Lackfarben und speziellen Kunststoffbeschichtungsfarben. Dieses ist kein Mangel.

10) LED beleuchtete Buchstaben und Logos können, insbesondere bei Frontleuchter oder Front-Seitenleuchter, im Fall von geometrisch ungünstigen Formen und geringen Baugrößen, ggf. technisch bedingt eine nicht homogene Flächenausleuchtung ausweisen. Wird trotz Hinweis darauf eine solche Ausführung gewünscht, ist dieses kein Mangel.

11) Bei LED Leuchtmittel kann es vorkommen, dass einige Module, auch aus einer Charge, kleine Abweichungen in Farbtemperatur und Helligkeit aufweisen (sogenanntes Binning). Diese kann sofort der Fall sein oder erst nach langer Einsatzdauer. Insofern dieser Effekt im Neuzustand innerhalb der Binning-Messwerte bis Klasse 3 SDCM bleibt (nur minimal sichtbar) ist dieses kein Mangel.

12. Widerrufsrecht

Die Lieferanten Leistungen und Produkte sind nicht für den privaten Bedarf. Der Lieferant beliefert keine private Verbraucher, daher ist eine Rücknahme, Umtausch nur in bestimmten Ausnahmefällen und auf freiwilliger Kulanzbasis seitens des Lieferanten möglich. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstandsklausel

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten.
(2) Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Sitz des Lieferanten, nach unserer Wahl, auch Sitz des Bestellers

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und dadurch ein Vertrag unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 01/ 2021

Buchmüller 3D GmbH
Goldstraße 6a
42697 Solingen

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden.  Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Bermerkung:

Für direkte Bestellungen über unseren an dieser Homepage angeschlossen Onlineshop gelten unsere Onlineshop AGB. Siehe hier.